Wie funktioniert Zusatzurlaub ?

Schichtdienst im kommunalen Krankenhaus schlaucht – völlig egal, ob ihr in der Pflege auf Station oder im administrativen, technischen und ärztlich unterstützenden Bereich arbeitet. Wer nachts oder in ständigen Wechseln arbeitet, opfert viel von seinem Biorhythmus. Dafür gibt es als Ausgleich den tariflichen Zusatzurlaub.
Aber wie genau berechnet sich dieser Anspruch eigentlich? Ich habe mir den § 27 TVöD-K mal genau angeschaut und in einfache Sprache übersetzt. Hier ist die Übersicht, was geht, was nicht geht und worauf du achten musst.
1. Wie du Zusatzurlaub erwirtschaftest
Im TVöD-K gibt es drei verschiedene Wege, um sich zusätzliche Urlaubstage zu verdienen. Welcher Weg für dich gilt, hängt von deinem persönlichen Dienstplan ab:
- Der Wechselschicht-Weg (§ 27 Abs. 1): Wenn du ständige Wechselschichtarbeit leistest, erhältst du für je zwei zusammenhängende Monate genau 1 Arbeitstag Zusatzurlaub (macht im Jahr maximal 6 Tage).
- Der Schicht-Weg (§ 27 Abs. 2): Wer ständige Schichtarbeit (ohne komplette Nacht-Wechsel) leistet, braucht etwas länger: Hier gibt es für je vier zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub (macht im Jahr maximal 3 Tage).
- Der Nachtstunden-Weg (§ 27 Abs. 3): Dieser Weg greift für alle, die die Kriterien für ständige (Wechsel-)Schicht nicht erfüllen, aber trotzdem nachts ranklotzen. Hier wird knallhart nach reinen Nachtarbeitsstunden abgerechnet (siehe Tabelle 1).
| Geleistete Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr | Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 27 Abs. 3) |
|---|---|
| ab 150 Stunden | 1 Arbeitstag |
| ab 300 Stunden | 2 Arbeitstage |
| ab 450 Stunden | 3 Arbeitstage |
| ab 600 Stunden | 4 Arbeitstage |
2. Was geht! (Faire Regeln für alle)
Teilzeitkräfte werden nicht benachteiligt (§ 27 Abs. 6): Wenn du in Teilzeit arbeitest, musst du natürlich nicht die vollen 150 Nachtstunden für deinen ersten tag Zusatzurlaub leisten. Die geforderten Stunden aus der Tabelle werden prozentual genau an deine persönliche Teilzeitquote angepasst.
Mitten im Jahr starten (§ 27 Abs. 5): Wer nicht das volle Jahr da ist, geht nicht leer aus. Erfüllte Monate werden anteilig berechnet (gezwölftelt). Brüche ab 0,5 Urlaubstagen werden dabei arbeitnehmerfreundlich auf volle Tage aufgerundet.
3. Was NICHT geht (Die Stolperfallen)
Wo der Tarifvertrag etwas gibt, zieht er auch klare Grenzen ein. Hier müsst ihr aufpassen:
- Keine Doppelzählung (§ 27 Abs. 3.1): Wenn du den Zusatzurlaub für „ständige Wechselschicht“ bekommst, kannst du die Nachtstunden aus dieser Zeit nicht noch zusätzlich in der Nachtstunden-Tabelle abrechnen. Man kann nicht doppelt abkassieren.
- Urlaubstausch 2026? Geht bei uns nicht! Eine wichtige Aktualität aus der letzten Tarifrunde: Im normalen TVöD gibt es ab 2026 die Möglichkeit, auf einen Teil der Jahressonderzahlung zu verzichten, um dafür 3 weitere Urlaubstage zu bekommen. Achtung: Der Bereich Krankenhaus (BT-K) und Pflege-Einrichtungen (BT-B) wurde davon ausdrücklich ausgenommen! Dieser Deal geht bei uns also nicht.
- Die gesetzliche Kappungsgrenze (§ 27 Abs. 4): Urlaub lässt sich nicht ins Unermessliche stapeln. Es gibt eine harte Obergrenze für den Gesamturlaub (regulärer Erholungsurlaub plus tariflicher Zusatzurlaub). Gesetzlicher Schwerbehindertenurlaub zählt hier übrigens nicht rein, den gibt es immer on top.
| Voraussetzung | Maximale Urlaubstage pro Kalenderjahr (§ 27 Abs. 4) |
|---|---|
| Grundregel (Standard) | 35 Arbeitstage |
| Kollegen ab dem 50. Lebensjahr | 36 Arbeitstage |
| Leistende von ständiger Wechselschichtarbeit | 36 Arbeitstage |
Mein Tipp aus der Praxis: Behaltet eure monatlichen Gehaltsabrechnungen und das Dienstplanprogramm gut im Auge. Prüft regelmäßig, ob eure Nachtstunden oder die ständige Wechselschicht sauber dokumentiert werden. Nur was erfasst wird, bringt euch am Ende die verdienten Tage auf dem Urlaubskonto!